Bayerische Ostgesellschaft e.V.
 

Satzung der Bayerischen Ostgesellschaft e.V.
§ 1
Name  und Sitz
gemeinsamen Interesses und geeigneter Stätten der Begegnung durch humanitäre Hilfe durch entwicklungspolitische Projektarbeit.
(I) Der Verein führt den Namen „Bayerische Ostgesellschaft“. Er ist im Vereinsregister eingetragen. Sein Sitz ist München.
(II) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke, fördert die Völkerverständigung und leistet entwicklungspolitische Projektarbeit im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Aufgaben und Ziele
(I) Die Gesellschaft ist eine weltanschaulich und parteipolitisch unabhängige Vereinigung mit dem Zweck, für die Vertiefung und Ausweitung der Beziehungen, insbesondere der kulturellen und wissenschaftlichen Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Völkern der Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion zu wirken, um dem Frieden und der Verständigung zwischen den Völkern zu dienen.
(II) Ihre satzungsgemäßen Ziele will die
Gesellschaft vor allem durch folgende Initiativen erreichen:
• durch den Austausch von Informationen;
• durch Herstellung unmittelbarer Verbindungen zwischen Vertretern und Institutionen des kulturellen, wissenschaftlichen, technischen, wirtschaftlichen und sportlichen Lebens;
• durch eine Erleichterung des Reiseverkehrs;
• durch Veranstaltungen, insbesondere Vorträge, Symposien, Ausstellungen, Informations- und Studienreisen, den Austausch von Jugendlichen und Erwachsenen zu Studien und beruflichen Fortbildungszwecken;
• durch Förderung des Erlernens der Sprachen;
• durch Förderung der Begründung von Städtepartnerschaften und von Einrichtungen
• •
(III) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Sie erstrebt keinen Gewinn und darf andere als die genannten gemeinnützigen Zwecke nicht verfolgen; Mittel der Gesellschaft dürfen nur satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft und haben keinen Anspruch auf ihr Vermögen. Die Gesellschaft darf keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Auslagen dürfen erstattet werden.
§ 3 Regionaler Wirkungsbereich
(I) Die Gesellschaft ist auf dem Gebiet des Freistaates Bayern tätig. Sie kann Mitglied in einer Arbeitsgemeinschaft oder in ähnlich orientierten Vereinigungen auf Bundes- und Landesebene sein.
(II) Örtliche oder regionale Zusammenschlüsse von Mitgliedern im Raume des Freistaates Bayern können mit Zustimmung des Vorstandes den Namen der Gesellschaft führen, wenn sie im Rahmen der Ziele und Aufgaben der Gesellschaft tätig sind.
(III) Der Vorstand legt die organisatorischen Rahmen- bedingungen fest.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
(I) Mitglied können natürliche Personen werden.
(II) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich. Der geschäftsführende Vorstand beschließt über die Annahme des Antrags. Im Falle der Ablehnung entscheidet der Gesamtvorstand.
(III) Die Mitgliedschaft endet durch
1. a)  Kündigung des Mitglieds. Diese ist schriftlich an die Gesellschaft mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres zu erklären.
2. b)  Tod
3. c)  Ausschluss
(IV). Fördermitgliedschaft
1. a)  Fördermitglied können sowohl natürliche als auch juristische Personen werden durch schriftliche Erklärung des Beitritts.
2. b)  Der Jahresbeitrag beträgt mindestens €75.-
3. c)  Fördermitglieder verfügen weder über aktives noch passives Wahlrecht noch über Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie unterstützen die Ziele und die Arbeit des Vereins durch ihre Mitgliedschaft und den Jahresbeitrag:
(II) Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres zu bezahlen.
§ 7 Organe
Organe der Gesellschaft sind
d) Für die Beendigung der Fördermitgliedschaft gelten Abs.3 und 6 entsprechend.
2. Entgegennahme des Tätigkeits- und Finanzberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
3. Wahl zweier Rechnungsprüfer/innen,
4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Anträge und Programm,
5. Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft.
§9
(I) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat jährlich stattzufinden. Sie ist durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich einzuladen.
(II) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn ein solcher Antrag unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich durch ein Drittel der Mitglieder gestellt wird.
§10
(I) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende oder ein(e) Stellvertreter(in). Die Punkte der Tagesordnung unterliegen der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
(II) Die Mitgliederversammlung kann mit Ausnahme der Satzungsänderung und der Auflösung der Gesellschaft
(V) Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitglieds beschließen, wenn dieses das Ansehen oder die Interessen der Gesellschaft schädigt oder seiner Beitragsverpflichtung über das Geschäftsjahr hinaus trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachgekommen ist. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gehör zu geben.
§ 6 Einnahmen der Gesellschaft
(I) Die Einnahmen der Gesellschaft bestehen aus
1. Beiträgen der Mitglieder,
2. öffentlichen Zuschüssen,
3. Spenden und Zuwendungen.
1. 2. 3. § 8 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: 1. Wahl des Vorstands,
die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Beirat.
Mitgliederversammlung
weitere Punkte zur sofortigen Behandlung auf die Tagesordnung setzen.
(III) Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit die Satzung nicht ein anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung. Ebenso gilt bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt.
(IV) Zur Satzungsänderung und zur Auflösung der Gesellschaft bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Vorstands in eine Funktion des geschäftsführenden Vorstands zu kooptieren. Dies gilt nicht bei vorzeitigem Ausscheiden des / der 1. Vorsitzenden
(V) Der Vorstand gibt sich zur Regelung der Vertretungsbefugnis im inneren Verhältnis eine Geschäftsordnung.
§ 12
(I) Der Vorstand hat in eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten, wie es deren Ziele erfordern. Er ist berechtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die er dafür im Rahmen einer ordnungsgemäßen Vereinsführung für erforderlich erachtet. Über die Einnahmen und Ausgaben führt der/die Schatzmeister(in) Buch.
(II) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Er ist nur beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Schriftliche und telefonische Beschlussfassung ist zulässig, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
§ 13 Ehrenvorsitz
Die Mitgliederversammlung kann eine(n) Ehrenvorsitzende(n) wählen. Er/sie ist in beratender Funktion zur Teilnahme an den Vorstandssitzungen berechtigt.
§ 14 Beirat
(I) Der Beirat besteht aus bis zu zehn Personen. Der Vorstand ernennt die Beiratsmitglieder.
(II) Aufgabe des Beirates ist es, den Vorstand in der Erfüllung der Ziele der Gesellschaft zu unterstützen
(III) Der Vorsitzende lädt zu einer Beiratssitzung ein, wenn es ihm erforderlich erscheint, oder wenn dies ein Beiratsmitglied beantragt.
(IV) Der Beirat kann sich im Einvernehmen mit dem Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
(V) Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das alle Beschlüsse im Wortlaut mit den Abstimmungsergebnissen zu enthalten hat. Es ist von dem/der Vorsitzenden oder einem/einer seiner/ihrer Stellvertreter(innen) und dem/der Protokollführer(in) zu unterzeichnen.
§ 11 Vorstand
(I) Der Vorstand im Sinne des $ 26 BGB sind der/die Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden, der/die Schatzmeister(in) und der/die Schriftführer(in). Die Gesellschaft wird durch den/die Vorsitzende(n) allein oder durch eine(n) der stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit dem/der Schatzmeister(in) oder dem/der Schriftführer(in) vertreten.
(II) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister(in), dem/der Schriftführer(in) und höchstens acht weiteren Personen
(III) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder der Gesellschaft gewählt werden. Ihre Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung, jeweils einzeln und auf die Dauer von zwei Jahren. Sie bleiben über die Zeit hinaus bis zur Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(IV) Der Vorstand ist berechtigt, für ein vorzeitig ausscheidendes Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied des erweiterten
§ 15 Auflösung
(I) Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
(II) Im Falle der Auflösung sind der/die Vorsitzende, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und der/die Schatzmeister(in) die Liquidatoren/innen. Es vertreten jeweils zwei von ihnen gemeinsam.
Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Fritz-Kreuzer Stiftung, die es
Mitgliedsbeitrag:
Seit 2001 gelten folgende jährliche Beitragssätze: Einzelpersonen: € 36,- Schüler, Studenten, Auszubildende, Arbeitslose und nicht verdienende Ehepartner von Mitgliedern:
€ 18,- Fördermitglieder: € 75,-
Für Mitgliedsbeiträge und Spenden bis zu € 200,- gilt der Einzahlungs- bzw. Einzugsbeleg als Spendenquittung. Für höhere Beträge werden Spendenquittungen ausgestellt.
Geschäftskonto der Gesellschaft: Stadtsparkasse München,
IBAN: DE14 7015 0000 0908 2320 20 BIC: SSKMDEMMXXX
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlossen 1973, mit allen Änderungen, 26. März 2003, 28. April 2009 und 14. März 2016, eingetragen im Vereinsregister des Registergerichts beim Amtsgericht München unter dem Aktenzeichen VR 8135.
Gemeinnützigkeit anerkannt, zuletzt mit Bescheid Finanzamt vom 7.10.2021
BAYERISCHE OSTGESELLSCHAFT e. V.
StNr. 143/211/00474
Anschrift:
Bayerische Ostgesellschaft e.V. c/o Volker Schindler Edlingerplatz 4 81543 München
Deutschland